Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
nebst
Erklärung zur Datenerfassung und Verarbeitung
der
Rent1Ride GmbH
Stand 04/2026
I. Anwendungsbereich
Ein Mietvertrag zwischen einem gewerblichen oder privaten Kunden – im Folgenden „Mieter“ genannt – und der Rent1Ride GmbH – im Folgenden „Vermieter“ genannt – kommt durch beidseitige Unterschrift des Vertrags oder durch digitale oder telefonische Anfrage des Mieters und schriftliche Bestätigung des Vermieters zustande.
Jeder Mietvertrag wird auf Basis dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlossen und unterliegt diesen ausschließlich vollumfänglich.
II. Mieter und berechtigte Fahrer
1.
Nur der Mieter und die im Mietvertrag ausdrücklich angegebenen sonstigen Fahrer dürfen das Fahrzeug führen.
Zum Zeitpunkt der Nutzung des Mietfahrzeugs müssen die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sein.
a)
Der Mieter und alle sonstigen Fahrer müssen ein Mindestalter von 18 Jahren erreicht haben und im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sein.
Führerschein-Verlusterklärungen werden nicht akzeptiert.
Ein ausländischer Führerschein wird nur akzeptiert, wenn er nach gesetzlichen Bestimmungen auch in der Bundesrepublik Deutschland gültig ist und im Original nebst beglaubigter Übersetzung vorgelegt wird.
Wird dem Mieter oder einem sonstigen Fahrer während der Mietzeit die Fahrerlaubnis entzogen oder seine Fahrerlaubnisbescheinigung eingezogen, so hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen.
Der Entzug der Fahrerlaubnis begründet überdies keinen Anspruch auf vorzeitige Rückgabe des Mietfahrzeugs.
b)
Der Mieter muss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland haben und einen gültigen Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung im Original vorlegen können.
Vom Mieter vorgelegte Fotos, Scans oder Kopien der vorstehenden Ausweisdokumente werden nicht akzeptiert.
c)
Der Vermieter ist im Rahmen einer Identitäts- und Fahrerlaubniskontrolle berechtigt, zur Verhinderung von Betrugsfällen und Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Fahrzeugüberlassung und etwaigen Schadenabwicklung, digitale Kopien der Ausweisdokumente sowie der Fahrerlaubnis zu erstellen zu erstellen.
Die Verarbeitung dieser Kopien erfolgt ausschließlich zum Zweck der Identitätsprüfung und Betrugsprävention sowie Sicherung und Nachvollziehbarkeit von Haftungsverhältnissen im Zusammenhang mit der Fahrzeugvermietung.
Gespeicherte Kopien werden nach Ablauf von exakt sechs Monaten nach Rückgabe des Mietfahrzeugs durch einen automatisierten Prozess gelöscht.
2.
Verändern sich während der Mietzeit grundlegende Angaben des Mieters über seine Person, darunter insbesondere Vor- und Nachname, Anschrift, Telefonnummer und Mail-Adresse, so hat er dies dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen.
3.
Hat der Vermieter dem Mieter die Genehmigung erteilt, das Fahrzeug anderen Fahrern zu überlassen, so hat der Mieter bei der Auswahl dieser Fahrer die erforderliche Sorgfalt zu wahren und die Erfüllung der Voraussetzungen des Vermieters zu überprüfen.
Jeder weitere Fahrer neben dem Mieter gilt ferner als Erfüllungsgehilfe des Mieters.
Eine Überlassung des Mietwagens an Fahrer, welche die Voraussetzungen nicht erfüllen, führt zum Verlust des Versicherungsschutzes und ist Grund für eine außerordentliche, fristlose Kündigung des Mietvertrags.
Das Führen des Fahrzeuges durch einen nicht berechtigten Fahrer führt zum Verlust des Versicherungsschutzes.
4.
Bei gewerblichen Kunden, die die Erlaubnis des Vermieters für wechselnde Fahrer erhalten haben, haftet der Mieter für die Überwachung der jeweiligen Fahrerlaubnis dieser Fahrer.
Der Mieter hat das Handeln des jeweiligen Fahrers wie sein eigenes zu vertreten.
Sollte aus Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Mieters entgegen diesem Vertrag ein nichtberechtigter Fahrer das Fahrzeug führen, so haftet der Mieter auch für dessen Handeln.
Der gewerbliche Mieter hat darüber hinaus durch eigene Dokumentation sicherzustellen, dass sämtliche Fahrer gegenüber Behörden jederzeit benannt werden können.
Andernfalls hat er für den wirtschaftlichen Schaden einer Fahrtenbuchauflage gegen den Vermieter aufzukommen.
Bei Anmietung von Lastkraftwagen sind ferner die Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) zu beachten.
III. Reservierung
1.
Eine Reservierung gilt erst dann als für den Vermieter verbindlich, wenn dieser die Reservierung schriftlich oder per Mail bestätigt hat.
Ab diesem Zeitpunkt ist der Mieter verpflichtet, bis spätestens zwei Stunden nach dem vereinbarten Mietbeginn das Fahrzeug abzunehmen.
Danach ist der Vermieter nicht mehr an die Reservierung gebunden.
2.
Reservierungen gelten allgemein nur für Fahrzeuggruppen, nicht aber bestimmte Fahrzeugtypen (Hersteller und Modelle).
Ist ein reserviertes Fahrzeug nicht verfügbar, kann der Vermieter dem Mieter jederzeit ein anderes Fahrzeug der gleichen oder einer höheren Gruppe zur Verfügung stellen.
3.
Eine kostenfreie Umbuchung oder Stornierung der Reservierung ist bis spätestens 48 Stunden vor Mietbeginn möglich.
Bei Unterschreitung dieser Frist ist der Vermieter berechtigt, eine Storno-Gebühr gem. der zum Zeitpunkt der Anmietung gültigen Übersicht „Zusatzgebühren“ zu berechnen, sofern der Mieter nicht nachweist, dass der dem Vermieter entstandene Schaden geringer war.
Die kostenfreie Stornierungsfrist bei einer planmäßigen Mietzeit von mehr 28 Tagen (Langzeitmiete) beträgt sieben Tagen vor Mietbeginn.
Bei Unterschreitung der Frist gilt das Vorstehende.
4.
Nimmt der Mieter ein reserviertes Mietfahrzeug ohne vorherige Stornierung nicht ab, oder kommt über das reservierte Mietfahrzeug wegen Nichterscheinens des Mieters kein Mietvertrag zu Stande, ist der Vermieter berechtigt, eine No-Show-Gebühr i.H.v. 60% des Mietpreises gemäß der zum Zeitpunkt der Anmietung gültigen Tarife in Rechnung zu stellen, sofern der Mieter nicht nachweist, dass der dem Vermieter entstandene Schaden geringer war.
IV. Zahlung und Kaution
1.
Als Gegenleistung für das zur Verfügung gestellte Fahrzeug schuldet der Mieter den vereinbarten Mietpreis zzgl. aller gebuchten Optionen, eventuell anfallender Nebenkosten und einer vom Vermieter zu bestimmenden Sicherheitsleistung (Kaution) bereits vor Übergabe des Mietfahrzeugs.
Bei Verlängerung zahlt der Mieter noch vor Beginn der Verlängerung einen zusätzlichen Kautionsbeitrag in Höhe der weiter zu erwartenden Miete.
2.
Als Zahlungsmittel werden Barzahlung, Kreditkarten und EC-Karten akzeptiert.
Der Vermieter ist jedoch auch berechtigt, eine Kreditkartenzahlung bzgl. Mietpreis und Kaution insgesamt konkret abzulehnen, ohne dass er diesbezügliche Gründe angeben muss.
3.
Bei Nutzung von EC-Karten erklärt sich der Kunde damit einverstanden, dass etwaige Folgekosten aus dem Mietvertrag per Lastschrift eingezogen werden dürfen, wobei im Falle von Retouren der Mieter hierfür die Kosten trägt.
Die Aufrechnung von Forderungen gegen den Vermieter ist generell ausgeschlossen.
4.
Der Vermieter zahlt die Kaution spätestens 90 Tage nach Vertragsende zurück, wenn er die Kaution nicht zur Befriedigung gesicherte Ansprüche verwendet.
Des Weiteren muss er auf eine Sicherheitsleistung keine Zinsen zahlen.
5.
Der Vermieter ist berechtigt, im Zuge der Anbahnung eines Geschäfts, auch ohne Zustimmung des Mieters, eine Wirtschaftsauskunft über diesen einzuholen und behält sich vor, aktuelle Lohnnachweise einzufordern.
V. Mietpreis
1.
Die Höhe der jeweiligen Miete ergibt sich aus den zum Zeitpunkt der Anmietung gültigen Tarifen, soweit nicht im Mietvertrag etwas anderes vereinbart wurde.
Besondere Tarife gelten nur bis zum Rückgabezeitpunkt gemäß Mietvertrag.
Nach Ablauf des vertraglichen Rückgabedatums gelten die Kilometer- und Tagespreise gemäß der an diesem Tag gültigen Tarife.
2.
Der Vermieter ist berechtigt, das an den Kunden herausgegebene Fahrzeug während der Mietzeit jederzeit gruppengleich oder gruppenhöher ohne Angabe von Gründen auszutauschen, wobei er den Mieter hierfür mindestens 24 Stunden im Voraus zu informieren hat.
Die Kosten für den Austausch trägt der Vermieter.
3.
Eine Mietzeitüberschreitung von mehr als 59 Minuten gilt als weiterer Miet-Tag und wird als solcher abgerechnet.
Bei schuldhafter Überschreitung der Rückgabefrist um mehr als 24 Stunden ist der Vermieter berechtigt, zusätzlich eine Late-Return-Gebühr gemäß der zum Zeitpunkt der Überschreitung gültigen Übersicht „Zusatzgebühren“ zu verlangen.
Hierdurch werden jedoch weitergehende Schadenersatzansprüche des Vermieters nicht ausgeschlossen.
4.
Eine vorzeitige Rückgabe des Mietfahrzeugs begründet keinen Anspruch auf Erstattung des anteiligen Mietpreises.
5.
Der Mieter wird hiermit darauf hingewiesen, dass ihm ein besonderes Widerrufsrecht wegen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen aus § 312 g Abs.2 Nr. 9 BGB nicht zusteht.
Auch für Reservierungen, die unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln getätigt wurden, besteht kein besonderes Widerrufsrecht.
VI. Rechnungsstellung
1.
Die Erstellung und der Versand von Rechnungen erfolgen grundsätzlich in elektronischer Form auf und an die vom Mieter angegebene Rechnungsadresse.
Sofern nicht anders im Mietvertrag vereinbart, ist der Mieter einverstanden, keine Rechnung in Papierform zu erhalten, so dass der Vermieter ihm stattdessen eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende elektronische Rechnung per E-Mail übermittelt.
2.
Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass ihm elektronische Rechnungen zugehen können.
Technische Probleme beim Empfang der E-Mail, der die Rechnung anhängt, oder sonstige Zugangshindernisse hat der Mieter zu vertreten.
Sofern eine Rechnung nicht zugehen oder empfangen werden kann, hat der Mieter den Vermieter hierüber unverzüglich zu informieren.
Der Vermieter wird daraufhin umgehend eine Kopie der Rechnung erstellen und diese erneut elektronisch versenden.
3.
Vermieter und Mieter können der Übermittlung von Rechnungen in elektronischer Form jederzeit einseitig widersprechen, erklären sich in diesem Fall jedoch bereit, die Mehrkosten für die Erstellung einer Rechnung in Papierform sowie die Versandkosten für die Übermittlung dieser selbst zu tragen.
4.
Der Vermieter ist berechtigt, die Abrechnung regelmäßiger, monatlicher Raten jeweils zu Beginn eines Abrechnungsmonats und im Voraus vorzunehmen.
VII. Mietzeit
1.
Die Mietzeit bestimmt sich zunächst nach dem im Mietvertrag angegeben Beginn und Ende des Mietverhältnisses.
2.
Abweichend hiervon, gilt bei einer Anmietung in den Geschäftsräumen des Vermieters der Zeitpunkt der tatsächlichen Übergabe des Mietfahrzeugs als maßgeblich für den Mietbeginn.
Stellt der Vermieter das Fahrzeug auf Wunsch des Mieters zu, gilt der Zeitpunkt des Erreichens des vereinbarten Zustellortes als Zeitpunkt des Gefahrübergangs.
3.
Die Miete wird gemäß den im Mietvertrag vereinbarten Zeiteinheiten abgerechnet.
Jede angebrochene Zeiteinheit wird als volle Zeiteinheit berechnet.
4.
Die Miete wird ferner gemäß der im Mietvertrag vereinbarten Kilometerleistung abgerechnet.
Wird dieselbe überschritten, ist der Vermieter berechtigt, eine Gebühr für jeden tatsächlich gefahrenen Mehrkilometer zu berechnen.
Der hierfür veranschlagte Mehrkilometer-Preis ist abhängig vom Fahrzeugmodell, daher Bestandteil des Mietvertrages und für den Mieter vor Vertragsabschluss nachvollziehbar.
5.
Insbesondere bei Anmietung eines Fahrzeugs im Rahmen eines Auto-Abos verpflichtet sich der Mieter, zu Beginn eines jeden Monats der Mietzeit, den aktuellen Kilometerstand des Mietfahrzeuges an den Vermieter elektronisch zu melden, soweit der Vermieter, wozu er berechtigt ist, denselben bereits unregelmäßig abgefragt hat.
6.
Das Fahrzeug ist pünktlich zum ursprünglich vereinbarten Rückgabetermin zurückzugeben.
Eine stillschweigende Verlängerung nach §545 BGB ist ausgeschlossen.
7.
Setzt der Mieter die Nutzung des Fahrzeugs nach Ende des Vertrags ohne Genehmigung des Vermieters fort, verliert er jegliche Rechte aus dem ursprünglichen Vertrag.
Sollte der Mieter das Fahrzeug nicht zum vereinbarten Rückgabetermin zurückgeben, ist der Vermieter außerdem berechtigt, das Fahrzeug auf Kosten des Mieters und ohne vorherige Rücksprache mit ihm zurückzuführen.
Weitergehende Schadenersatzansprüche des Vermieters bleiben hiervon unberührt.
VIII. Rückgabe des Fahrzeugs
1.
Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug, soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart, an den Vermieter an der vertraglich vereinbarten Rückgabestation zurückzugeben.
2.
Wurde keine Station ausdrücklich vereinbart, ist das Fahrzeug in der Station zurückzugeben, in der es übernommen wurde.
Die genehmigungslose Rückgabe an einer anderen Station führt zu einer One-Way-Gebühr gemäß der zum Zeitpunkt der Rückgabe gültigen Übersicht „Zusatzgebühren“.
3.
Die Rückgabe hat ausschließlich während der Geschäftszeiten des Vermieters und nach den Vorgaben des Mietvertrags zu erfolgen.
Bei einer Überschreitung der Mietzeit von mehr als 59 Minuten nach dem vereinbarten Rückgabezeitpunkt, liegt eine verspätete Rückgabe vor.
Diese berechtigt den Vermieter, den Vertrag über das vertraglich vereinbarte Ende hinaus bis zur tatsächlichen bis zur tatsächlichen Rückgabe des Fahrzeugs abzurechnen.
4.
Bei verspäteter Rückgabe haftet der Mieter für alle nach Vertragsablauf eingetretenen und von ihm zu vertretenden Schäden an dem Mietwagen in voller Höhe, ungeachtet einer vereinbarten Haftungsreduzierung oder deren Ausschluss.
Dies gilt auch, wenn dem Mieter die verspätete Rückgabe vom Vermieter gestattet wurde.
5.
Bei Rückgabe wird ein Protokoll über die Rückgabe und den Zustand des Fahrzeuges/Zubehörs sowie des Kilometerstands, des Datums und der Uhrzeit der Rückgabe gefertigt, welches beide Parteien mit ihrer Unterschrift bestätigen.
Erst mit Unterzeichnung des Protokolls gilt das Fahrzeug als zurückgegeben.
Unterschreibt der Mieter das Protokoll nicht, wird durch den Vermieter ein externer Gutachter bestellt, der den Fahrzeugzustand aufnimmt und dokumentiert.
Durch Nicht-Unterzeichnung des Protokolls erklärt sich der Mieter bereit, dem Vermieter die für die Erstellung des Gutachtens entstehenden Kosten zu ersetzen.
6.
Bei Abgabe außerhalb der Geschäftszeiten gilt das Fahrzeug erst mit dem Zeitpunkt der und als in dem Zustand zurückgegeben, mit und in dem es der Vermieter während seiner Geschäftszeit alsdann vorfindet.
Der Vermieter fertigt hierzu spätestens mit Ablauf des Werktags nach der Rückgabe eigenständig ein Rücknahme-Protokoll an, mit welchem sich der Mieter per Rückgabe außerhalb der Öffnungszeiten automatisch einverstanden erklärt.
Der Gefahrenübergang auf den Vermieter findet erst mit der Vorfindung des Fahrzeuges durch den Vermieter statt.
7.
Die Rückgabe des Fahrzeugs außerhalb der Öffnungszeiten ist nicht statthaft.
Es sei denn, sie wird im Mietvertrag ausdrücklich zugelassen.
8.
Gibt der Mieter das Fahrzeug nicht persönlich, sondern durch einen Dritten zurück, ist dieser Dritte Erfüllungsgehilfe des Mieters und berechtigt, den Mieter in Bezug auf die Rückgabe (insbesondere die Unterzeichnung des Protokolls und die Anerkennung von Schäden) zu vertreten.
9.
Der Mieter muss das Fahrzeug mit dem gleichem Tankstand/gleichem Aufladungszustand der Batterie zurückgeben, wie er es erhalten hat.
Gibt der Mieter das Fahrzeug mit einem geringeren Tankstand/Aufladungszustand zurück, kann der Vermieter das Fahrzeug auf Kosten des Mieters bis zum gleichen Tankstand/Aufladungszustand wie bei Herausgabe betanken/aufladen und zusätzlich eine Servicegebühr gemäß der zum Zeitpunkt der Rückgabe gültigen Übersicht „Zusatzgebühren“ verlangen.
10.
Ist das Fahrzeug bei Rückgabe über das Maß einer Verunreinigung durch normale Benutzung hinaus verschmutzt, kann der Vermieter dem Mieter eine zusätzliche Gebühr gemäß zum Zeitpunkt der Rückgabe gültiger Übersicht „Zusatzgebühren“ für die Reinigung des Fahrzeugs in Rechnung stellen.
Insbesondere Tierhaare, verschüttete Flüssigkeiten, Essensreste, Zigarettenasche o. ä. stellen eine übermäßige Verschmutzung dar.
11.
Wird das Fahrzeug ohne das bei Vertragsunterzeichnung ausgehändigte Zubehör (Fahrzeugschlüssel/Keycards/Zulassungsbescheinigung Teil I/Wartungsheft oder ähnliche Dokumente, wie TÜV-Protokolle o. ä.) zurückgegeben, hat der Mieter die Kosten der Ersatzbeschaffung sowie einen möglichen Schaden zu tragen.
Im Falle des Schlüsselverlustes ist der Vermieter aus Sicherheitsgründen zum Auswechseln der gesamten Schließanlage berechtigt, wobei die hieraus entstehenden Kosten der Mieter vollständig zu tragen hat.
IX. Allgemeine Sorgfaltspflicht
1.
Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug ordnungsgemäß und pfleglich zu behandeln sowie die straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen zu jeder Zeit zu beachten sowie die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs während der Mietdauer regelmäßig, insbesondere vor jedem Fahrtantritt, zu überprüfen.
2.
Des Weiteren dürfen Motorölstand, Kühlwasserstand, Reifendruck und, sofern vorhanden, der AdBlue®-Stand niemals das herstellerseitig vorgegebene Niveau über- oder unterschreiten; auch insoweit obliegt die Pflicht zur Kontrolle dem Mieter.
Gleiches gilt für gesetzlich vorgegebene Mindest-Profiltiefe für Reifen und die Beachtung aller Vorgaben gem. der Zulassungsbescheinigung Teil I zur zulässigen Passagier-Anzahl, Nutz- und Achslast sowie Anhängelast.
Der Mieter haftet für eine Betankung nur mit den für den Gebrauch im Straßenverkehr zugelassenen Kraftstoffen.
Er verpflichtet sich für das Aufladen eines batterieelektrischen Fahrzeuges – auch Hybride – die Bedienungsanleitung des Fahrzeuges und des verwendeten Zubehörs (z. B. Ladekabel) sowie etwaige Hinweise an die verwendeten Ladesäulen zu beachten.
Nicht autorisiertes Zubehör darf nicht benutzt, beschädigtes Zubehör oder beschädigte Ladesäulen nicht verwandt werden.
Für alle Ansprüche, die aus einer unsachgemäßen Verwendung und dergleichen entstehen, haftet der Mieter.
3.
Mit Ausnahme eines Reifenwechsels bedürfen sämtliche Veränderungen am Mietfahrzeug der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters.
Solche sind ohne ausdrückliche Zustimmung des Vermieters dem Mieter ausdrücklich untersagt.
4.
Der Mieter hat die Pflicht zur Diebstahlprävention.
Er hat das parkende Fahrzeug, ohne darin Wertgegenstände zurückzulassen, stets verschlossen zu halten.
Dies gilt auch für alle Scheiben, inkl. eines Schiebe- oder Panoramadachs, alle Türen und Heckklappe oder Hecktüre inbegriffen, die geschlossen sein müssen.
Bei Nutzfahrzeugen mit einer Sattelplatte ist diese gegen unbefugtes Auf- und Absatteln sowie Fahrzeuge mit Anhängerkupplung gegen unerlaubtes An- oder Abkoppeln zu sichern.
5.
Die Fahrzeuge des Vermieters sind ausschließlich Nichtraucher-Fahrzeuge.
Eine Zuwiderhandlung führt zur Belastung des Mieters mit den Kosten einer Ozonbehandlung gemäß der zum Zeitpunkt der Rückgabe gültiger Übersicht „Zusatzgebühren“.
6.
Die Fahrzeuge des Vermieters dürfen des Weiteren nicht auf geschotterten Straßen oder schwergängigem Gelände genutzt werden und dürfen auch nicht abseits von offiziellen Wegen und Straßen geführt werden es sei denn, es liegt eine vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters vor.
X. Verhalten bei Unfällen und Schäden
1.
Der Mieter hat unverzüglich nach einem Verkehrs- oder Wildunfall, Fahrzeugbrand oder -diebstahl und jeder sonstigen Beschädigung des Mietfahrzeugs die Polizei und den Vermieter zu verständigen.
Er hat dafür Sorge zu tragen und gegenüber anderen Unfallbeteiligten darauf zu bestehen, dass jeder Unfall bzw. jede Beschädigung am Mietfahrzeug polizeilich aufgenommen wird.
Sollte die Polizei eine Unfallaufnahme verweigern, sind Dienststelle und Name des/der Beamten zu notieren und dem Vermieter mitzuteilen.
Dies gilt auch bei einem selbstverschuldeten Unfall ohne Mitwirkung Dritter.
Bei Unfällen mit Beteiligung Dritter ist unabhängig vom Verschulden auch dann auf eine polizeiliche Unfallaufnahme des Unfalls zu bestehen, wenn am Mietfahrzeug kein Schaden feststellbar ist.
X. Verhalten bei Unfällen und Schäden (Fortsetzung)
2.
Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.
Des Weiteren ist der Mieter verpflichtet, alle zur ordnungsgemäßen Aufklärung der Schadenursache und des Schadenhergangs zweckdienlichen Handlungen vorzunehmen bzw. Erklärungen abzugeben.
Der Mieter darf weder durch Zahlungsleistungen noch durch sonstige schadens- und/oder schuldanerkennende oder ähnliche Handlungen der Regulierung etwaiger Haftungsansprüche vorgreifen, um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden.
3.
Der Mieter muss den Vermieter über jede Beschädigung des Mietfahrzeugs, darunter auch geringfügige Beschädigungen, unverzüglich, spätestens aber zwei Tage nach dem Vorfall, schriftlich unterrichten.
Hierfür ist der im Fahrzeug befindliche Unfallbericht zu verwenden und in allen Punkten sorgfältig und vollständig auszufüllen sowie Angaben zur polizeilichen Unfallmitteilung machen.
Eine Kopie des Polizeiberichts ist beizufügen.
Bei Verweigerung der Polizei bezüglich der Herausgabe der Unfallmitteilung etc., ist das Aktenzeichen des Verkehrsunfalls einzutragen.
Der Unfallbericht muss insbesondere den Namen und die Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge sowie die polizeiliche Tagebuchnummer enthalten.
4.
Bei Verstoß gegen vorstehende Verpflichtungen, haftet der Mieter voll für Schadenersatzansprüche, die aus der Nichterfüllung dieser Verpflichtungen entstehen, oder auf einer unzureichenden Beweislage beruhen.
Insbesondere, wenn der Vermieter nachweisen kann, dass er auf mehrfache Aufforderung hin, zur Schadenerfassung, -bewertung und/oder -regulierung notwendige Unterlagen nicht zur Verfügung gestellt oder nicht in gebotener Weise zur Schadenerfassung, -bewertung und oder -regulierung beigetragen hat (Beweislastumkehr), kann der Mieter für Schäden am Mietfahrzeug und Schäden, die mit oder in Verbindung mit dem Mietfahrzeug verursacht wurden, vollumfänglich haftbar gemacht werden.
5.
Der Vermieter ist im Verhältnis zum Mieter berechtigt, der Miete zuzuordnende Schäden sowohl pauschal als auch fiktiv abzurechnen, solange der Mieter dadurch keine Benachteiligung gegenüber einer Abrechnung per Gutachten inkl. durchgeführter Reparatur erfährt.
Der Mieter hat kein Anrecht darauf, eine Beschädigung, deren Kosten er trägt, anstelle des finanziellen Aufwands reparieren zu lassen.
Der Mieter hat des Weiteren kein Anrecht darauf, dass eine nicht für die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs relevante Reparatur durchgeführt wird.
6.
Für jeden Schadenfall hat der Mieter zusätzlich zu den Miet- und Mietnebenkosten sowie einer möglichen Schadenabrechnung eine Schadenbearbeitungsgebühr gemäß der zum Zeitpunkt der Anmietung gültigen Übersicht „Zusatzgebühren“ an den Vermieter zu leisten.
Die Verpflichtung zur Zahlung entfällt nur dann, wenn der Mieter die Beschädigung nicht und auch nicht teilweise verschuldet oder zu vertreten hat.
XI. Bestehender Versicherungsschutz
Die Fahrzeuge des Vermieters sind entsprechend der Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) gegen Sach- und Vermögensschäden in Höhe von bis zu 100 Millionen EUR und gegen Personenschäden in Höhe von bis zu 15 Millionen EUR pro geschädigte Person pflichtversichert.
Für das Mietfahrzeug besteht eine Vollkaskoversicherung inklusive Teilkasko.
XII. Wartung und Reparaturen
Der Mieter muss die Gültigkeit der letzten Hauptuntersuchung selbstständig überwachen und, sofern notwendig, rechtzeitig eine amtlich anerkannte Überwachungsorganisation zur Durchführung der Hauptuntersuchung aufsuchen.
Dies bedarf in jedem Fall einer vorherigen Freigabe des Vermieters.
Die Kosten trägt der Vermieter.
Hat der Mieter die Kosten ausgelegt, muss er einen prüffähigen Beleg vorlegen.
Eintragungen im Fahreignungsregister wegen einer nicht erledigten Hauptuntersuchung hat der Mieter zu tragen.
Der Mieter verpflichtet sich, herstellerseitig vorgegebene Service-, Wartungs- und Inspektions-Intervalle einzuhalten und selbstständig zu überwachen.
Hierzu hat er insbesondere die automatischen Hinweise des Mietfahrzeugs zu beachten und ihnen Folge zu leisten.
Sollte er eine fällige Wartung feststellen, so hat er dies dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen.
Dabei bedürfen sämtliche Wartungsarbeiten und Reparaturen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters.
Der Mieter ist verpflichtet, in gebotener Weise bei der Erledigung notwendiger Arbeiten mitzuwirken.
Bei erteilter Freigabe hat der Mieter für die Kosten, die er auslegt, einen für die Erstattung prüffähigen Beleg vorzulegen.
Bei Durchführung von Arbeiten ohne vorherige schriftliche Freigabe des Vermieters, trägt der Mieter die Kosten.
Die Überprüfungspflicht bezieht sich auch auf den Zustand der Bereifung des Mietfahrzeuges, welche regelmäßig zu erfolgen hat, wobei der Mieter auch verpflichtet ist, den festgestellten notwendigen Reifenwechsel dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen.
Selbsttätig kann der Vermieter den Reifenwechsel nur nach vorheriger schriftlicher Freigabe des Vermieters in einer zugelassenen Werkstatt vornehmen lassen.
Bei Versagen des fahrzeugeigenen Kilometerzählers ist der Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen, anderenfalls der Abrechnung 600 gefahrene Kilometer pro Tag ab dem Versagen des Kilometerzählers bis zur Rückgabe zugrunde zu legen, wenn nicht eine niedrigere oder höhere Anzahl gefahrener Kilometer von der jeweiligen Partei nachgewiesen werden kann.
XIII. Haftungsreduzierung/Entfall Haftungsreduzierung
1.
Der Mieter kann für sich und alle im Mietvertrag eingetragenen Fahrer die Haftung für Schäden durch äußere Einwirkung durch Zahlung eines zusätzlichen Entgeltes bis zur Höhe einer im Mietvertrag festgehaltenen Selbstbeteiligung reduzieren, deren Höhe sich nach den zum Zeitpunkt der Anmietung gültigen Tarifen richtet und bei Vertragsabschluss erfragt werden kann.
2.
Die Haftungsreduzierung umfasst lediglich (Sach-)Beschädigungen durch Unfälle (unmittelbar von außen, plötzlich und mit Gewalt einwirkende Ereignisse), nicht jedoch Betriebs- und Bruchschäden noch Schäden, die durch eine unsachgemäße Benutzung des Fahrzeuges entstanden sind und umfasst nicht die Schadensbearbeitungsgebühr.
3.
Eine Haftungsreduzierung in Höhe der Selbstbeteiligung kann nur bei Abschluss des Mietvertrages vereinbart und durch Unterschrift des Vermieters sowie des Mieters bestätigt werden.
Eine solche scheidet nach Mietbeginn aus.
Telefonische und mündliche Vereinbarungen sind insoweit ausdrücklich nicht wirksam.
Die Höhe der Selbstbeteiligung gilt pro Schaden.
Für Mieten, die eine Auslandsfahrt beinhalten, beträgt die Selbstbeteiligung 200% des Betrages, den der jeweilige Tarif für Haftungsreduzierungen im Inland vorsieht, mindestens jedoch einen Betrag von 2.000,- EUR.
Im Falle dessen, dass der Mieter keine Haftungsreduzierung bucht, beläuft sich die Selbstbeteiligung auf den vollen Fahrzeugwert.
Die Haftungsreduzierung orientiert sich in Inhalt und Umfang dabei am Leitbild einer Kaskoversicherung und dabei insbesondere an den allgemeinen Bedingungen und Tarifbestimmungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB).
Abweichend hiervon erfassen die Haftungsreduzierungen jedoch ausdrücklich nicht die Kosten für Bergung, Abschleppung oder anderweitige Verbringung des Fahrzeuges oder andere in den Unfall mit dem Mietfahrzeug verwickelter Fahrzeuge sowie die Kosten eines behördlichen Einsatzes.
Die Haftungsreduzierung entfällt in allen Fällen, in denen auch bei Vorliegen einer Vollkaskoversicherung die Versicherungsgesellschaft dem Versicherungsnehmer den Versicherungsschutz nach § 81 VVG entziehen dürfte.
Dies gilt insbesondere:
a) bei Führen eines Fahrzeugs unter Alkohol-, Medikamenten- oder Drogen-Einfluss oder bei sonstiger Fahruntüchtigkeit (auch bei Geringfügigkeit),
b) bei Schäden an Fahrzeugen, die auf einer Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessungen (Fahrzeughöhe, -länge und -breite) beruhen,
c) bei Schäden, die auf einer Nichtbeachtung der Füllstände betriebsrelevanter Flüssigkeiten beruhen,
d) bei Schäden, die durch unsachgemäße Beladung entstehen,
e) bei Schäden im Innenraum des Fahrzeugs,
f) wenn das Fahrzeug unterschlagen wurde,
g) wenn das Fahrzeug ohne gültige Fahrerlaubnis geführt wurde,
h) wenn das Fahrzeug von anderen als im Mietvertrag genannten Personen geführt wurde,
i) wenn das Fahrzeug bei nicht genehmigten Auslandsfahrten genutzt wurde,
j) wenn das Fahrzeug auf Rennstrecken, für Straßenrennen oder Fahrzeugtests genutzt wurde,
k) wenn das Fahrzeug zur Begehung von oder in Verbindung mit Straftaten genutzt wurde,
l) wenn das Mietfahrzeug unberechtigt an einen Dritten weitervermietet wurde,
m) wenn bei einem Verkehrsunfall nicht die Polizei hinzugezogen wurde.
XIV. Schadenersatzpflicht des Mieters
Eine Beschädigung des Fahrzeugs durch den Mieter berechtigt den Vermieter grundsätzlich zur Erhebung eines Schadenersatzes.
Dieser bezieht sich auf Reparaturkosten, Wertminderungen sowie eventuelle Wiederbeschaffungswerte im Falle eines Totalschadens.
Zusätzlich auf Abschlepp- und Bergungskosten, Mietausfallerstattungen, Gutachtergebühren sowie alle weiteren Kosten, die in einem inhaltlichen Zusammenhang zu dem Schaden stehen und vom Mieter zu verantworten sind, so auch die allgemeine Auslagenpauschale in jeweils richterlich geltender Höhe.
Die Aufrechnung von Forderungen gegen den Vermieter ist generell ausgeschlossen.
XV. Haftung des Vermieters
1.
Der Vermieter haftet für seine gesetzlichen Vertreter bzw. Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen nur für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen und Verletzungen vertragswesentlicher Pflichten.
Für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen haftet der Vermieter der Höhe nach nur für bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schäden.
Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die aus einem Ausfall oder einer Störung des Fahrzeugs, durch verspätete Rückgabe oder Unmöglichkeit der Übergabe des Mietwagens entstehen, es sei denn, der Vermieter oder seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen haben den Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht.
2.
Schadenersatzansprüche des Mieters gegenüber dem Vermieter, die aus dem Mietvertrag resultieren, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder einer wesentlichen Vertragspflicht und dem Vermieter oder seinen gesetzlichen Vertretern/Erfüllungsgehilfen kann eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung nachgewiesen werden.
3.
Personenschäden beim Fahrer des Mietfahrzeugs sind ausdrücklich nicht von der Haftung des Vermieters erfasst.
Dies gilt unabhängig davon, ob der Fahrer auch Mieter des Fahrzeugs ist.
Der Vermieter haftet nur gegenüber Mit-Insassen des Mietfahrzeugs und nur, sofern Personenschäden an diesen in den Deckungsbereich der Haftpflichtversicherung des Mietfahrzeugs fallen.
Eine Haftungsreduzierung hat des Weiteren keinen Einfluss auf die Absicherung von Personenschäden.
4.
Der Mieter stellt den Vermieter ausdrücklich von jeglicher Haftung, die aus Schäden oder Verlusten, die aus einem Einbruch ins Mietfahrzeug, einem Diebstahl von Gegenständen aus dem Mietfahrzeug oder einer ähnlichen Straftat entstehen, frei.
Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch den Mieter beim Entladen des Mietfahrzeugs entstehen.
Der Vermieter haftet allgemein nicht für den im Fahrzeug mitgeführten Besitz des Mieters oder sonstiger Mitinsassen.
XVI. Verjährung
Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen des Fahrzeugs verjähren mit Ablauf eines Jahres, gerechnet ab Rückgabe.
Wurde ein Fahrzeug polizeilich beschlagnahmt, beginnt die Verjährungsfrist frühestens mit dem Moment, in dem der Vermieter Gelegenheit zur Einsichtnahme in die amtlichen Ermittlungsakten hatte, spätestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten nach Erhalt des Fahrzeugs.
XVII. Datenerfassung und -verarbeitung
Der Vermieter wird personenbezogene Daten des Mieters und weiterer Fahrer nur dann verarbeiten, sofern er aufgrund gesetzlicher Vorschriften dazu verpflichtet ist oder es sich aus einem berechtigten Interesse ergibt.
Der Vermieter verpflichtet sich, die gespeicherten Daten ausschließlich im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis zu verwenden und Dritten nicht ohne wichtigen Grund zugänglich zu machen.
Die Bearbeitung der persönlichen Daten erfolgt nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
Eine Weiterleitung gem. gesetzlicher Bestimmungen an Dritte ist dem Vermieter gestattet, wenn der Vermieter bei der Anmietung falsche Angaben falsche Angaben gemacht hat, das gemietete Fahrzeug nach Ablauf von 24 Stunden nach Ende der Mietzeit nicht zurückgegeben wurde oder der Mieter mit einer Zahlung in Verzug gerät.
Durch die Nutzung von fahrzeugeigenen Navigationsgeräten sowie die Kopplung von Mobilfunk- oder ähnlichen Geräten mit dem Infotainment-System des Fahrzeugs, können während der Mietdauer eingegebene Daten im Fahrzeug gespeichert werden.
Der Vermieter ist zu einer Löschung dieser Daten nicht verpflichtet.
Sofern der Mieter eine Löschung dieser Daten wünscht, hat er sie vor Rückgabe des Fahrzeugs durch Zurücksetzen des Infotainment-Systems selbst durchzuführen.
Sollte der Vermieter die in dem Fahrzeug hinterlassenen Daten des Mieters löschen oder löschen lassen, sind sämtliche Ansprüche des Mieters aufgrund des Verlusts dieser Daten ausgeschlossen.
Der Mieter willigt ferner ein, dass der Vermieter im Fahrzeug verbaute Telematik-Systeme auslesen darf, um z. B. Fahrerkartendaten zu erfassen und mit den Angaben des Mieters abzugleichen, den Wartungsstand des Fahrzeugs abzufragen und den Kilometerstand zu kontrollieren.
Die Fahrzeuge des Vermieters mit Ortungs- und Trackingsystemen ausgestattet, welche im Bedarfsfall zur Feststellung des Fahrzeugstandortes eingesetzt werden können.
Einen Bedarfsfall begründet der Verdacht auf Diebstahl oder Unterschlagung sowie Unfälle oder Pannen und eine versäumte Fahrzeugrückgabe.
Sämtliche Daten, die der Mieter vor, während und nach der Mietzeit vom Vermieter zur Nutzung des Fahrzeugs und mit dem Fahrzeug in Verbindung stehender Systeme zur Verfügung gestellt bekommen hat sowie Zugangsdaten und Kennwörter, hat der Mieter von Zugriff durch Dritte zu schützen und vertraulich zu behandeln.
Die Datenschutzerklärung des Vermieters ist für den Mieter auf der Website des Vermieters unter dem Punkt „Datenschutz“ (https://rent1ride.de/) einsehbar.
XVIII. Salvatorische Klausel/Erfüllungsort/Gerichtsstand
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt davon die Wirksamkeit der AGB im Übrigen unberührt.
An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.
Entsprechendes gilt auch für etwaige Regelungslücken.
Erfüllungsort für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Sitz der Hauptniederlassung des Vermieters.
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist, soweit der Mieter Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Sitz der Hauptniederlassung des Vermieters.
Das gilt auch, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder seinen Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt einer Klageerhebung nicht bekannt ist.